In seiner Entscheidung 7 Ob 106/20v betreffend einen Zivilprozess hat der Oberste Gerichtshof wiederum festgehalten, dass bei Feuer- und Heißarbeiten besondere Vorsicht geboten ist. Im konkreten Fall wurden Schweißarbeiten an einer Fahrzeugkarosserie vorgenommen und es wurde nach der Beendigung der Schweißarbeiten keine Nachkontrolle durchgeführt.
Feuer- und Heißarbeiten – Schulung
Dieses 6stündige Sonderseminar gemäß TRVB 117 O dient Brandschutzorgane sowie Mitarbeiter von Fachfirmen so auszubilden, dass sie in der Lage sind, das Risiko einer Brandentstehung bei Feuer- und Heißarbeiten auf ein Minimum reduzieren zu können.
Diese Ausbildung ist für Personen, die Feuer- und Heißarbeiten durchführen, überwachen oder freigeben dringend empfohlen.
Weiters ist dieses Seminar auch für die Verlängerung des Brandschutzpasses vorgesehen, wenn es spätestens 5 Jahre nach der BSB-Ausbildung bzw. dem letzten Fortbildungsseminar besucht wird.
Es kam durch diese Schweißarbeiten zum Brand und es ist auch am Gebäude, in dem derjenige, der die Schweißarbeiten durchgeführt hat, eingemietet war, erheblicher Sachschaden entstanden. Dieser Schaden wurde vom Feuerversicherer dem Gebäudeeigentümer (= Vermieter) ersetzt und der Versicherer (=Kläger) hat beim Schweißer (= Mieter und Beklagter) regressiert und recht bekommen. Der OGH führt in seiner rechtlichen Begründung aus:
„Der Beklagte hat hier eine systembedingt brandgefährliche Tätigkeit verrichtet, nämlich Schweißarbeiten an einer Fahrzeugkarosserie, wobei die Brandgefahr aufgrund der hohen Leitfähigkeit die gesamte Karosserie betraf. Es war daher besondere Vorsicht geboten. Der Beklagte unterließ aber die nach dem damaligen Stand der Technik unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten (Kaltblasen) vorgesehene erste Nachkontrolle, die aus technischer Sicht noch zum Schweißvorgang selbst zu zählen ist. Er ließ das Fahrzeug ohne weitere Maßnahmen und Kontrollen unbeaufsichtigt, um sich zu einem Kunden zu begeben. Die Schadenswahrscheinlichkeit bei einem derartigen Vorgehen war offensichtlich. Die Nachlässigkeit unter den festgestellten Umständen ist als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen.“
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