Diese Sondergebäude benötigen zwingend ein Brandschutzkonzept: (OIB-Richtlinie 2)
a) Verkaufsstätten
- mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m²
- mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen
b) Versammlungsstätten
- mit Großbühne
- mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen
- mit einem Fluchtniveau eines Versammlungsraumes von mehr als 22 m
c) Justizanstalten
d) Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie auf Grund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind
Prüfung eines Brandschutzkonzepts
Bei der Überprüfung eines Brandschutzkonzepts sollten folgende Punkte – angelehnt an den „OIB-Richtlinie 2 -Leitfaden“ – beachtet werden:
- Klare Formulierung des Auftrages und der Schutzziele
- Ganzheitlich aufeinander abgestimmte bauliche, anlagentechnische, organisatorische und abwehrende Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und der Nutzung des Bauwerks
- Nachvollziehbare und schlüssig begründete Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen bei Abweichungen von der jeweiligen OIB Richtlinie
- Bei Heranziehung von Methoden des Brandschutzingenieurwesens darüber hinaus:
- Vorliegen eines Belegs für die Eignung des gewählten Nachweisverfahrens
- Schlüssige und nachvollziehbare Dokumentation von Lösungsstrategie, Eingabedaten und Ergebnissen in Bezug auf die festgelegten Schutzziele
Brandschutzkonzept vs. Brandschutzordnung
Nicht zu verwechseln ist das Brandschutzkonzept mit der Brandschutzordnung. Diese beschreibt nämlich, wie der Brandschutz im laufenden Betrieb auszusehen hat. ADSUM unterstützt Sie auch hier gerne! Mehr dazu in einem weiteren Beitrag.